Natursteinwerk Mesenich

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der NSM GmbH & Co. KG, Am Sportplatz 1, 54308 Langsur-Mesenich (nachfolgend „NSM“), gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Kunde“) mit der NSM abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Geschäftsbedingungen des Kunden gelten gegenüber der NSM nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde seine AGB als ausschließlich bezeichnet und jeden Einbezug der AGB der NSM ausgeschlossen hat. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und sind nur für den jeweiligen Einzelvertrag bindend, ohne Geltung für andere Verträge zu haben.

1.2      Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 
§ 2 Rechtsnatur der Verträge

2.1      Die NSM ist spezialisiert auf die Steingewinnung (Mesenicher Kalk-Dolomit /Meskalith®) sowie die Herstellung von Schüttgütern, Natursteinen und mobilen Steinkörben, mit entsprechender Lieferung an den Kunden bzw. Abholung durch diesen. Zur Vereinheitlichung der Rechtsnatur aller Verträge und Vertragsteile wird das in der Bundesrepublik geltende Kaufrecht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, vereinbart.

2.2      Im Falle eines Handelsgeschäftes wird daneben die Anwendung der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB mit den Verschärfungen vereinbart, die in § 7 dieser AGB ersichtlich sind. Anderweitige Regelungen können nur schriftlich getroffen werden.

2.3      Für Verbrauchergeschäfte gilt das Bürgerliche Gesetzbuch mit den nachstehenden Einschränkungen, soweit diese nach den §§ 305 ff. BGB vereinbart werden dürfen.

2.4      Es wird klargestellt und vereinbart, dass es einer CE-Kennzeichnung nach Kapitel II, Art. 5 a BauPVO nicht bedarf, sofern eine individuelle Fertigung für ein spezielles Bauprojekt Gegenstand des Vertrags ist. Wird eine CE-Kennzeichnung gewünscht, kann das mit Sonderkosten verbunden sein, die der Kunde zu bezahlen hat. Klargestellt wird zugunsten des Kunden, dass die NSM deshalb nicht von Herstellungsnormen entbunden ist, die im Vertragsgebiet gelten oder die vereinbart sind.

 
§ 3 Zustandekommen der Verträge

Die Angebote der NSM an den Kunden sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, die NSM bindet sich im Angebot ausdrücklich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung der NSM verbindlich. Die Auftragsbestätigung ist auch dann die Vertragsbestätigung, wenn die NSM in ihr zur Unterschrift durch den Kunden auffordert. Die Unterschrift des Kunden unter der Auftragsbestätigung dient nur der Bestätigung der erfassten Produktionsmaße und zur Produktionsfreigabe mit Blick auf die Maße. Unterbleibt die Unterschrift des Kunden, ändert das nichts an dem Zustandekommen des Vertrags. Änderungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

 
§ 4  Preise und Zahlungsbedingungen

4.1      Die Preise der NSM verstehen sich ab Werk gegebenenfalls zzgl. Transport und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungen der NSM sind sofort fällig. Die nicht in den Preisangaben enthaltene gesetzliche Mehrwertsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.

4.2      Scheck- und Wechselhereingaben gelten erst nach der Einlösung als Zahlung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden bankmäßige Diskont- und Einziehungsspesen berechnet; diese sind sofort in bar zu zahlen.

4.3      Die NSM als Auftragnehmerin ist berechtigt, gemessen am Auftragsumfang und der Dauer der Bearbeitung, anteilige Teilzahlungen zu fordern bzw. Teilrechnungen zu erstellen. Bei Teil- und Sukzessivlieferverträgen richten sich die Rechnungen nach den jeweiligen Lieferungen.

4.4      Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Kunde, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

4.5      Der Zurückbehalt von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von der NSM bestrittenen oder nicht durch ein Gericht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden, sind nicht statthaft. Abweichendes gilt wie nachstehend geregelt nur dann, wenn der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht oder einen Aufrechnungsanspruch wegen eines Mangels an der von der NSM gelieferten Ware behauptet, der im Zusammenhang mit dem Vertrag steht, innerhalb dessen Abwicklung er von seinem Zurückbehaltungsrecht wegen der Zahlung Gebrauch macht oder aufrechnen will. Für diesen Fall gilt das Folgende:

Wird der Mangel von der NSM zugestanden, besteht das Zurückbehaltungsrecht in der Höhe, wie Nachlieferung vom Kunden verlangt werden kann. Ein sogenannter „Druckzuschlag“ (verdoppelter Einbehalt oder mehr) wird ausgeschlossen. Behauptete Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche als Folge aus dem Mangel bleiben vom Zurückbehaltungsrecht und von der Aufrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen.

Wird die Mangelbehauptung von der NSM bestritten, so wird wie folgt unterschieden:

Ist der Mangel rechtzeitig gerügt, kann die NSM zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts oder der Aufrechnung Sicherheit in Höhe des einfachen Mangelbeseitigungswertes in Form einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft leisten.

Ist der Mangel nach Maßgabe dieser AGB verspätet gerügt, ist das diesbezügliche Zurückbehaltungsrecht und die diesbezügliche Aufrechnungsmöglichkeit des Kunden ausgeschlossen.

Besteht Streit über die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge neben dem Streit über deren Richtigkeit, so kann der Kunde das Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnungsmöglichkeit durch Stellen einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bankbürgschaft erhalten.

 

§ 5 Lieferung, Lieferzeiten, Gefahrübergang

5.1      Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden für den Bestand der Ware. Die Gefahr für den Bestand der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über. Die Gefahrverlagerung auf den Kunden gilt auch für die Gefahr, die aus schlechter Verpackung und schlechter Verladung resultiert. Das Vorstehende gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit dies bei dem ureigenen Handeln der NSM vorzufinden ist. Der Haftungsausschluss nach diesem Absatz kommt auch dann nicht zur Anwendung, wenn mit ihm die Haftung für Leib, Leben und Gesundheit ausgeschlossen wäre.

5.2      Wird Lieferung auf die Baustelle vereinbart, gilt als Entladestelle der Ort, der mit einem gewöhnlichen Sattelschlepper noch erreicht werden kann.

5.3      Angaben über Lieferzeiten sind nur voraussichtlicher Natur und gelten vorbehaltlich rechtzeitiger, vollständiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Anderes gilt nur, wenn Lieferfristen ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart oder von uns bestätigt wurden.

5.4      Mehrkosten durch schlecht zu befahrene Anfahrtswege sowie Erschwernisse durch Glätte, Eis und Schneefall, gehen zu Lasten des Kunden.

 

§ 6 Lieferqualität, Bemusterung

6.1      Die NSM liefert Naturprodukt aus ihrem Steinbruch. Kein Stein ist gleich und selbst innerhalb des Steinbruchs kommt es zu Unterschieden im Material. Die NSM lässt deshalb ihren Stein regelmäßig beproben, um die technischen Eigenschaften des Steins zu erfassen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Proben lediglich eine Momentaufnahme auf Basis des verwendeten Probenkörpers darstellen. Technische Unterschiede und äußerliche Unterschiede nach Körnung, Abweichungen in Farbe und Struktur wie Flecken, Adern, Schattierungen sowie lose Adern, Sprünge, offene, poröse Stellen oder sich nach Verlegung öffnende Poren, sind Teil des natürlichen Produkts und werden hiermit als wesenstypische Eigenschaften der Produkte der NSM vereinbart. Dies gilt auch für etwaig später auftretende Farbänderungen des Materials, die im Zuge von chemischen Reaktionen von neu aufgeschlossenen Oberflächen nach Verwendung des gelieferten Materials auftreten können. Diese Eigenschaften führen nicht zur Annahme eines Mangels. Sie gelten nur dann als Mangel des Materials, wenn sie den innerhalb der BRD geltenden Produktionsnormen nicht entsprechen. Später auftretende Haarrisse, die sich nicht auf die technische Geeignetheit auswirken, sind keine Mängel. Materialtypische partielle Heraus- und/oder Ablösungen von Bestandteilen aus dem Stein mit Porenbildung nach Verlegung oder im Zuge des Gebrauchs stellen keinen Mangel dar, wenn sich die Poren nicht auf die technische Geeignetheit des Steins auswirken.

6.2      Wegen aller vorstehenden Umstände gilt, dass Muster grundsätzlich nur dazu dienen, einen ersten Eindruck zu vermitteln. Muster sind keine verbindlichen Ausführungsmuster. Muster sind nur dann verbindliche Ausführungsmuster, wenn es vor Preisfindung und Vertragsschluss als ein solches bestimmt worden ist und wegen der Flächenwirkung ein Referenzobjekt als Vergleichsobjekt festgelegt ist oder eigens hergestellt wurde.

 
§ 7  Gewährleistung und Reklamationen, Ausschluss von Schadenersatzansprüchen jeder Art

7.1      Die NSM hat in hohem Maße Qualitätskontrollen eingeführt, die aber angesichts der maschinellen Bearbeitung des Steins nur stichprobenartig gelingen können. Müsste die NSM jeden einzelnen Stein auf Mangelfreiheit kontrollieren, müsste jeder Stein freiliegend zwischengelagert und abgewartet werden, bis der Stein komplett getrocknet ist. Danach müsste jeder Stein einzeln geprüft werden. Das erzeugt Kosten, die keiner bezahlen kann und will.

Im Gegensatz dazu ist es gängige Regel bei der Verlegung und dem Einbau von Naturstein, dass jedes Stück, das vom Verlegebetrieb ohnehin in die Hand genommen werden muss, auf optische und qualitative Eigenschaften untersucht und jedes Stück so sortiert und zugeordnet wird, dass ein gutes Verlegebild erreicht werden kann. Mit der Ausübung der Handwerkskunst geht daher zwangsläufig die Prüfung einher, ob jeder einzelne Stein in Ordnung ist.

7.2      Der Kunde ist auch zum eigenen Schutz verpflichtet, die Ware nach der Auslieferung an die vereinbarte Stelle oder nach Abholung am Werk im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs auf offensichtliche Mängel und Vollständigkeit selbst zu prüfen oder durch den Verleger prüfen zu lassen, dessen er sich zum Einbau der von der NSM gelieferten Ware bedient. Das Unterlassen der Prüfung und der Einbau von Ware mit offensichtlichen Mängeln gilt als grob fahrlässig im Sinne des § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB in Verbindung § 442 Abs. 1 BGB und löst die Rechtsfolge des § 442 Abs. 1 BGB aus.

Im Falle eines Handelsgeschäftes nach dem deutschen Handelsgesetzbuch auf von ihm erkennbare Mängel und Vollständigkeit unverzüglich zu prüfen und Einwendungen gegen Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung sowie Fehlmengen unverzüglich zu rügen. Für Handelsgeschäfte gilt, dass die Rügen schriftlich oder per Telefax oder E-Mail zu erfolgen haben, mit denen Liefercharge, Mangelart- und -qualität sowie -quantität darzustellen sind, um wirksam zu sein. Prüfung und Rüge müssen zusammen spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Ware erfolgt sein.

Von der Rügefrist ausgenommen sind Mängel, bei denen eine Überprüfung der Ware nur durch Sachverständige, sonstige Fachleute oder ein Labor (Dritte) möglich ist und/oder die versteckt sind und deren Beanstandungsfrist i. Ü. nach Entdeckung in der gesetzlichen Frist schriftlich zu erfolgen hat, um wirksam zu sein.

7.3      Ist es bei gestapelter oder verpackter Ware dem Kunden eines Handelsgeschäfts aus Gründen des Betriebsablaufs (z. B. Weitertransport mit notwendig intakter Verpackung) innerhalb von 3 Tagen nicht möglich, die Ware zu kontrollieren und ggf. schriftliche Einwendungen zu machen, hat der Kunde schriftlich unter Angabe von Gründen Anspruch auf Verlängerung der Kontroll- und Rügemöglichkeit auf eine zusätzliche Woche (insgesamt zehn Tage). Die Geltendmachung des Anspruchs ist schriftlich, per Telefax oder per E-Mail innerhalb der ersten zwei Tage nach Auslieferung anzuzeigen. Die rechtzeitige Anzeige wirkt automatisch verlängernd um eine Woche. Unterbleibt die Anzeige oder ist sie verspätet, verbleibt es bei der Kontroll- und Rügefrist von zusammen drei Tagen.

7.4      Wird die Ware im Fall eines Handelskaufs nach 7.2 und 7.3 nicht oder nicht rechtzeitig vom Kunden geprüft und/oder gerügt oder nicht oder nicht rechtzeitig vom Kunden einer Prüfung durch Dritte ausgesetzt und/oder ein so entdeckter Mangel nicht oder nicht rechtzeitig gerügt,  so ist der Kunde mit Gewährleistungsrechten jeder Art ausgeschlossen, es sei denn, die NSM, hat den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten oder ihn arglistig verschwiegen. Der Ausschluss gilt dann nicht, wenn eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit die Folge sein sollte. Hier haftet die NSM nach gesetzlichen Maßstäben.

7.5      Für Handelsgeschäfte gilt ferner: Die Auslieferung der Ware der NSM an den vereinbarten Ort oder aber die Abholung der Ware durch den Kunden, setzt die vorstehend in diesem Paragrafen genannten Fristen in Kraft. Sie beginnen mit dem auf die Lieferung/Abholung folgenden Werktag und enden mit dem Ablauf des darauffolgenden Werktags. Wird die Ware vom Spediteur oder Fuhrunternehmer überbracht, gilt dessen Speditionsübergabeschein und Lieferliste als der maßgebliche Zeitpunkt der Ablieferung und Auslöser für den Lauf der Rügefrist.

7.6      Im Fall eines Handelskaufs gilt: Der Einbau und die Verarbeitung von Ware, gleich ob als mangelhaft gerügt oder ungerügt, steht einer vorbehaltlosen Abnahme der Ware bei Verlust der Gewährleistung, außer für versteckte Mängel, gleich, es sei denn, der Kunde behält sich diese Rechte schriftlich vor Einbau und/oder Verarbeitung vor (Fax oder E-Mail genügt).

7.7      Auf verspätete Rügen und trotz Einbaus/Verarbeitung der Ware reagiert die NSM in der Regel entweder durch Vor-Ort-Besuche und durch Angebote welcher Art auch immer. Solche Handlungen sind nie Anerkenntnisse von Rechtspflichten aus Gewährleistung und dienen allein der Prüfung, ob Kulanz geboten erscheint und vom Kunden angenommen wird.

7.8      Nur für Handelsgeschäfte gilt darüber hinaus nach Nachfolgende:

Die Gewährleistungsverpflichtungen der NSM verjähren bei Ware, die nicht zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind, nach einem Jahr und bei Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in 4 Jahren.

Die Gewährleistungspflichten der NSM richten sich, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt wurde, nach dem Gesetz, wobei Schadenersatzansprüche, insbesondere Ausbaukosten für mangelhafte Erstware und Einbaukosten für Ersatzware, ausgeschlossen werden, es sei denn, der NSM ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 
§ 8 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben Eigentum der NSM bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen. Während einer laufenden Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für den Saldobetrag der NSM. Der Eigentumsvorbehalt der NSM erstreckt sich, soweit möglich, auch auf die Erzeugnisse, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware der NSM entstehen, und zwar bis zu deren vollem Wert, wobei die NSM als Herstellerin gilt. Wenn Waren Dritter bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung ihr Eigentumsrecht behalten, erwirbt die NSM Miteigentum entsprechend dem Rechnungswert der verarbeiteten Waren. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht automatisch den Rücktritt vom Vertrag. Im Falle von Zahlungsverzug behält sich die NSM das Recht vor, die Waren jederzeit von der Baustelle zurückzuholen. Wenn Teillieferungen bezahlt wurden, liegt es in der Beweislast des Kunden zu zeigen, dass die zurückgeholte Ware bereits bezahlt und in sein Eigentum übergegangen ist. Falls der Kunde die von der NSM bezogene Ware unter Eigentumsvorbehalt an Dritte verkauft, treten die Rechte des Kunden zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts bereits jetzt an die NSM ab, insbesondere der Anspruch auf Herausgabe der gelieferten Ware. Der Kunde bevollmächtigt hiermit die NSM uneingeschränkt, alle Rechte im Namen des Kunden bezüglich des Eigentumsvorbehalts geltend zu machen. Dies schließt die Festlegung von Zahlungsfristen gegenüber Dritten und den Rücktritt vom Vertrag im Namen des Kunden ein. Die NSM wird von den Beschränkungen gemäß § 181 BGB befreit. Des Weiteren werden sämtliche Forderungen des Kunden gegenüber seinem Auftraggeber aus der Verarbeitung der Ware der NSM in Höhe des Vertragsvolumens zuzüglich 10 % als an uns abgetreten betrachtet (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Diese Abtretung verringert sich automatisch um den Betrag einer geleisteten Zahlung oder etwaiger Sicherheiten gemäß § 648 a BGB, die trotz des verlängerten Eigentumsvorbehalts verlangt werden können und Vorrang vor dem verlängerten Eigentumsvorbehalt haben.

Wenn keine anderen ausreichenden Sicherheiten vom Kunden geleistet wurden, hat die NSM das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, wer der Hauptauftraggeber ist. Dies ist eine Hauptleistungspflicht des Kunden und bei Nichterfüllung behält die NSM sich ein Zurückbehaltungsrecht vor. Die NSM ist berechtigt, dem Hauptauftraggeber die Abtretung anzuzeigen und Auskunft über bestehende Forderungen sowie Einreden und Einwendungen gegen diese zu verlangen. Sollte die NSM feststellen, dass das Sicherungsvolumen unseres Auftrags nicht ausreichend ist, ist die NSM berechtigt, Lieferung und Produktion sofort einzustellen und die Fortsetzung von anderen geeigneten Sicherheiten abhängig zu machen. Der Kunde darf den Liefergegenstand vor vollständiger Bezahlung weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherung übertragen. Im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen oder anderen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, die NSM unverzüglich zu benachrichtigen.

 
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1      Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Firmensitz der NSM. Wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt Trier als vereinbarter Gerichtsstand. Die NSM kann die Klage aber auch am Erfüllungsort oder an dem Ort anhängig machen, wo die von der NSM gelieferte Ware verarbeitet wurde, wenn der NSM das aus Beweis- oder verfahrenserleichternden Gründen sinnvoll erscheint.

9.2      Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

 
§ 10 Salvatorische Klausel

Alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen. Gleiches gilt für Mangelrügen oder sonstige Erklärungen mit rechtlicher Wirkung. Fax und E-Mail gelten als schriftlich. Für die Gültigkeit der Erklärung ist der rechtzeitige Eingang beim Empfänger erforderlich, auch wenn der Gesetzgeber eine bloße Absendung zulässt, wie z. B. bei einer Mangelrüge gemäß § 377 HGB. Der Absender muss den Eingang nachweisen. Sollten einzelne Bestimmungen durch Gesetz oder individuelle Vereinbarung entfallen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB als Ganzes. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige des Gesetzes oder eine Klausel, die von den Parteien vernünftigerweise gewählt worden wäre.